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Diese Frage ist leider noch nicht generell geklärt, sondern wird meist individuell von den Gerichten entschieden. Leider ist in den meisten Fällen der Verkäufer der Dumme, welcher auf den Kosten sitzen bleibt.

Ich gehe in diesem Artikel auf einen Fall ein, in dem ein Kunde einen gebrauchten Rasierapparat zurückgeben und die Kaufsumme plus Versand erstattet haben wollte. Wert des Rasierers war 49,80 €, der Versand betrug nochmals 4,30 €.

Kaufdatum war der 26.07.2008 – am 09.08.2008 wurde der Vertrag widerrufen und der Rasierer vom Käufer an den Händler zurückgesendet. Danach wollte der Käufer die Kaufsumme und die Versandkosten vom Onlinehändler zurück bekommen.

Der Händler prüfte nach Erhalt den Rasierer und kam zu dem Ergebnis, das der Käufer diesen nicht nur gestestet hat, sondern mermals benutzte. Hierbei war es dem Händler nicht mehr möglich den Rasierer erneut zu verkaufen.

Der Fall landete nun vor Gericht. In der mündlichen Verhandlung überprüfte das Gericht den Rasierer selbst und kam zum gleichen Ergebnis, da der Rasierapparat auch noch deutlich nach Schimmel stank.

So konnte  der Händler den Rasierer natürlich nicht mehr weiterverkaufen. Der wirtschaftliche Wert sinkt somit auf Null. Diesen Verlust musste der Käufer nun in Form des Wertersatzes zu 100 % ausgleichen.

Allerdings trägt der Onlinehändler die Versandkosten- was er aber angesichts des Werts des Rasierer verschmerzen konnte.

Das Urteil wurde vom Amtsgericht Backnang  gefällt (Urteil v. 17.06.2009, Az: 4 C 810/08).



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