Im heutigen Artikel schreibe ich über den Verkauf von nicht verfügbarer Ware. Gerade im Hinblick auf die Weihnachstzeit dürfte dies interessant für Shopbetreiber sein.
Ich betrachte den fogenden Fall (Urteil vom 11.09.2009; Az. 312 O 637/08):
Am 12.06.2008 bestellte ein Testkunde im Auftrag des Klägers ein TV Gerät für 3374 € im Onlineshop des Beklagten. An Tag eins nach der Bestellung erhielt der Testkäufer eine nachricht des Verkäufers, daß das Gerät über den Vormittag bereits mehrfach verkauft worden sei und nun nicht mehr kurzfristig herein käme, der Auftrag aber trotzdem noch bestehe. Trotz mehrfachen Nachfragens durch den Käufer wurde das TV Gerät nicht geliefert. Am 08.07.2008 teilte der Beklagte dem Käufer mit, daß das Gerät kurzfristig nicht lieferbar sei und bot eine Stornierung an. Genau aus diesem Grund mahnte der Kläger den Beklagten dann wegen irreführender Werbung gem. § 5 Abs. 5 UWG a.F. ab.
Der Beklagte gab daraufhin dann zwar die Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Erstattung der Abmahnkosten, welche dem Kläger erstanden sind.
Der Kläger vertrat die Auffassung, daß die Bewerbung des TV Geräts im Online-Shop irreführend sei gemäß Â§ 5 Abs. 5 UWG a.F. Daß der Vorrat nicht zur Erfüllung der Nachfrage ausreiche, belegten bereits die an den Testkunden gesandten E-Mails. Der Beklagte behauptete hingegen, daß er das TV Gerät in einer entsprechenden Menge vorrätig gehabt habe. Der Kunde sei nur deshalb nicht beliefert worden, weil er als Testkäufer dem Kläger bekannt sei und er deshalb damit gerechnet habe, dass der Kauf ohnehin widerrufen werde.
Nach Auffassung des LG Hamburg kann der Kläger vom Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten verlangen. Die Bewerbung des Tv Geräts verstoße gegen § 5 Abs. 5 UWG a.F., da es nicht in angemessener Menge zur Erfüllung der zu erwartenden Nachfrage vorhanden gewesen sei. Das Gericht ging davon aus, dass der Beklagte nicht in der Lage war, dem Testkunden das Gerät zu liefern.
Das LG Hamburg hat hier deutlich gemacht, daß der Händler verpflichtet ist, die Angaben in seinem Onlineshop zur Lieferbarkeit und zur Lieferzeit zu pflegen und aktuell zu halten. Weiß der Händler, daß er ein bestimmtes Produkt gar nicht liefern kann und verkauft er es dennoch ohne einen entsprechenden Hinweis, so ist dieses Verhalten als wettbewerbswidrig zu betrachten.
Also, achten Sie bitte gerade jetzt im Weihnachtsgeschäft darauf, daß Sie alle angebotenen Artikel auch auf Lager haben und rechtzeitig liefern können.
So Long,
Christian






